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Verhinderungspflege

In der häuslichen Pflege von Angehörigen ist es unmöglich, 24 Stunden am Tag präsent sein zu können. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur, ins Krankenhaus oder einfach nur einmal zum Entspannen in den Urlaub.

Damit die pflegebedürftige Person auch trotz Verhinderung des Pflegenden gut und optimal versorgt wird, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Informationen über die Verhinderungspflege

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen, aber auch ein Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurs usw. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben.

Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen:

    • Es muss eine Pflegestufe vorliegen (Mindestens 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
    • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe gleichgesetzt
    • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Wie hoch sind die Erstattungen für die Verhinderungspflege?

Pflegestufe Leistungen ab 2015
0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1.612 €
I, II, III 1.612 €
  • Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes beschränkt.
  • Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse ab dem Jahr 2015 1.612 €.
  • Den Pflegekassen sind zur Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.
  • Ab 2015 kann für die Verhinderungspflege auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 € erhöhen.

 

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